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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Angebote (Stand vom 1. Juni 2008, Version 2.5)

Die nachstehenden Bedingungen der SAPERION AG (im Folgenden „SAPERION“) gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden „KUNDE“). Sie sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1 GELTUNG / VERTRAGSGEGENSTAND

(a) Gegenstände dieser Geschäftsbedingungen sind – soweit im Angebot vereinbart - die Überlassung von Software, die Erbringung von Anpassungsleistungen und/oder Erstellung von Individualmodulen, die Pflege der überlassenen Software sowie sonstige Dienste.
(b) Die vorgenannten Einzelleistungen des Angebotes (Überlassung von Standardsoftware, Anpassungsleistungen und/oder Erstellung von Indivdualsoftware, Softwarepflege sowie sonstige Dienste) werden auf Grundlage jeweils eigenständiger Vertragsverhältnisse erbracht. Die Lieferung der SAPERION-Standardsoftware erfolgt auf Grundlage eines eigenständigen Kaufvertrages, die Erbringung der Anpassungsleistungen und/oder Indivdualsoftwareerstellung auf Grundlage eines eigenständigen Werkvertrags sowie die Softwarepflegeleistung auf Grundlage eines eigenständigen Softwarepflegevertrags jeweils gemäß den für die Einzelleistungen vorgesehenen anwendbaren Bestimmungen. Leistungen, die keiner der vorbezeichneten Einzelleistungen zuzuordnen sind (z.B Schulung, Beratung), werden auf dienstvertraglicher Basis erbracht.
(c) Wird SAPERION Standardsoftware überlassen, finden ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen die Regelungen zu II. (Kaufvertrag) Anwendung.
(d) Werden die Leistungen auf dienstvertraglicher Basis erbracht, finden ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen die Regelungen zu III. (Dienstvertrag) Anwendung.
(e) Soweit SAPERION im Rahmen des Angebotes zusätzlich zur Lieferung der SAPERION-Standardsoftware Anpassungs- und/oder Indivdualsoftwareerstellung angeboten hat, finden ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen die Regelungen zu IV. (Werkvertragsrecht) Anwendung.
(f) Ist die Erbringung von Softwarepflegeleistungen geschuldet gelten zusätzlich die Regelungen zu V. (Softwarepflege).

2 VERTRAGSBINDUNG & TERMINE

(a) SAPERION kann Angebote von KUNDEN innerhalb von vier Wochen annehmen. Die Angebote von SAPERION sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
(b) Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des KUNDEN müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen und zudem angemessen sein.
(c) Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzlichen Frist den KUNDEN zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der KUNDE diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. SAPERION kann nach Ablauf einer solchen vom KUNDEN gesetzten Frist verlangen, dass dieser seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.
(d) Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden.

3 ZAHLUNGEN

Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Abzug zu leisten. Skonto wird nicht gewährt.

4 VERZUG

(a) Gerät SAPERION in Schuldnerverzug, ist der KUNDE ab der zweiten vollen Woche des Verzuges von SAPERION berechtigt, pro vollendeter weiterer Woche des Verzuges, eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % der für die betroffene Einzelleistung vereinbarten Vergütung - insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der für die betroffene Einzelleistung vereinbarten Vergütung - von SAPERION zu verlangen.
(b) Kommt der KUNDE in Annahmeverzug oder verletzt der KUNDE sonstige Mitwirkungspflichten, ist SAPERION berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

5 HAFTUNG

(a) Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach dieser Klausel. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(b) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SAPERION oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters beruhen, haftet SAPERION unbeschränkt.
(c) Im Rahmen der übrigen Haftungsansprüche haftet SAPERION unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet SAPERION nur im Umfang der Haftungsklausel für leichte Fahrlässigkeit.
(d) Für leichte Fahrlässigkeit haftet SAPERION, soweit es um die Verletzung einer Pflicht geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut. Soweit SAPERION haftet, wird die Haftung insgesamt für alle Schadensfälle summenmäßig beschränkt auf die im Angebot angegebene Summe, mindestens jedoch haftet SAPERION in Höhe von € 50.000 je Schadensfall und insgesamt auf höchstens € 100.000 unter diesem Vertrag.
(e) Darüber hinaus haftet SAPERION, soweit SAPERION gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
(f) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(g) Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung (Kaufrecht), Abnahme (Werkvertragsrecht) oder Leistungserbringung (Dienst/Softwarepflege) mit der Maßgabe, dass für Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

6 VERTRAULICHKEIT

(a) Die Vertragspartner werden über die ihnen gegenseitig bekannt werdenden geschäftlichen Verhältnisse, Betriebsgeheimnisse und sonstigen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner Vertraulichkeit wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtungen enden zwei Jahre nach Mitteilung der jeweiligen vertraulichen Informationen.
(b) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die veröffentlicht oder auf andere Weise allgemein bekannt werden, von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt werden, bereits bei Informationserteilung bekannt sind, oder von einer Vertragspartei unabhängig - also ohne Benutzung der vertraulichen Informationen - entwickelt werden.

7 MITARBEITER & MARKETING

(a) Der KUNDE verpflichtet sich während der Dauer aller Einzelverträge und für eine Folgezeit von einem Jahr keine Mitarbeiter von SAPERION (einschließlich der mit SAPERION verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetzes) abzuwerben.
(b) SAPERION ist zur nicht kennzeichenmäßigen Benutzung der Kennzeichen (eingetragener oder nicht eingetragener nationaler Wort- und/oder Bildmarken oder Unternehmenskennzeichen und/oder Logos des KUNDEN ausschließlich für Marketingzwecke der SAPERION zum Zwecke der Referenzkundenwerbung berechtigt. Dieses Recht gilt insbesondere für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen über aktuelle Vertriebs- und/oder Projekterfolge von SAPERION in gedruckter oder elektronischer Form, Werbeanzeigen, Marketingbroschüren und andere Artikel, die SAPERION veröffentlicht. Diese Erlaubnis des KUNDEN ist ausschließlich auf diesen Verwendungszweck beschränkt und keine Bestimmung dieses Abschnittes verleiht SAPERION ein weitergehendes Recht an immateriellen Rechtsgütern des KUNDEN.

8 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(a) Der Vertrag und seine Anlagen regeln abschließend und vollständig die gegenseitigen Vertragspflichten und ersetzen sämtliche vorherigen mündlichen oder schriftlichen Zusicherungen, Vereinbarungen, Verhandlungen oder Absprachen zwischen den Vertragspartnern in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden weder Gegenstand dieses Vertrages und seiner Anlagen, noch werden sie Gegenstand der einzelnen Bestellungen des KUNDEN. SAPERION widerspricht hiermit ausdrücklich einer irgendwie gearteten Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN.
(b) Das Recht der Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht stehen dem KUNDEN nur mit von SAPERION anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.
(c) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten sowie besondere Garantien und Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(d) Dieser Vertrag und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(e) Erfüllungsort ist, soweit sich aus der Natur der jeweiligen Leistung nichts anderes ergibt, der Sitz von SAPERION in Berlin.
(f) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Nachträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame oder eine durchführbare Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Bis dahin gilt eine solche als vereinbart. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

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II. BESTIMMUNGEN ZUR SOFTWAREÜBERLASSUNG

Soweit Kaufvertragsrecht Anwendung findet, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:

1 BESCHAFFENHEIT

(a) Für die Beschaffenheit der gelieferten Software ist die bei Lieferung der Software gültige und dem KUNDEN bei Bedarf vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende technische Produktbeschreibung der Software abschließend maßgeblich, auf die auch im Angebot teilweise verwiesen wird. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet SAPERION nicht. Eine solche Verpflichtung kann der KUNDE insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von SAPERION und/oder des Herstellers von Fremdprodukten, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, SAPERION hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Angaben in der technischen Produktbeschreibung verstehen sich als Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 434 Abs.1 S.1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Selbstständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne liegen nur vor, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als „selbstständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ gekennzeichnet sind.
(b) Die im Angebot nebst seinen Anlagen enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und Leistungszusagen, soweit sich diese auf die SAPERION-Standardsoftware beziehen, verstehen sich insoweit als Verweise auf die Beschaffenheit entsprechend der technischen Produktbeschreibung.
(c) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Software.

2 VERGÜTUNG

Lizenzgebühren für die zu liefernde SAPERION-Standardsoftware werden mit Lieferung fällig.

3 LIZENZEBEDINGUNGEN / NUTZUNGSRECHTE

(a) Wenn der KUNDE Fremdprodukte erwirbt, gelten auch die Regelungen für SAPERION Software (nachfolgend „Software“ genannt), allerdings beschränkt in dem Umfang der Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers/Lizenzgebers bzw. beschränkt in dem Umfang in dem der Hersteller/Lizenzgeber SAPERION Nutzungsrechte eingeräumt hat. Im Fall einer Beschränkung wird SAPERION dem KUNDEN mögliche Nutzungsrechtsbeschränkungen auf Anfrage durch Übergabe der Lizenzbedingungen offen legen.
(b) SAPERION gewährt dem KUNDEN ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, die Software, bestehend aus Objektcode und Dokumentation, entsprechend der technischen Produktbeschreibung zu nutzen, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der KUNDE seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht wird für die Hard- und/oder Softwareplattformen gewährt, für die die Software erworben wurde und die gemäß Kompatibilitätsliste freigegeben sind. Die Kompatibilitätsliste kann von der Homepage von SAPERION abgerufen werden.
(c) Der KUNDE darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte, (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des KUNDEN sind, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SAPERION erlaubt.
(d) Überlässt SAPERION dem KUNDEN im Rahmen von Nachbesserung oder Softwarepflege Ergänzungen (z.B. Servicepacks, Hotfixes) oder eine Neuauflage der Software (z.B. Updates), die die früher überlassene Software ersetzt („Altsoftware“), unterliegen auch diese diesen Bestimmungen. Stellt SAPERION eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des KUNDEN nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von SAPERION, sobald der KUNDE die neue Software produktiv nutzt, spätestens jedoch sechs Monate nach Überlassung der Neuauflage, soweit der KUNDE nicht gegenüber SAPERION erklärt, dass er auf die Nutzung der Neuauflage verzichtet und die Originaldatenträger der Neuauflage SAPERION zurücksendet oder im Fall des Online-Downloads die Neuauflage löscht und dies SAPERION gegenüber schriftlich anzeigt. SAPERION räumt dem KUNDEN jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Neuauflage nebeneinander genutzt werden dürfen.
(e) Der KUNDE darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemäße Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
(f) Darüber hinaus kann der KUNDE Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
(g) Hat der KUNDE die Software im Wege des Online-Downloads erworben, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe auf einen Datenträger zu kopieren.
(h) Der KUNDE ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des KUNDEN sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.
(i) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der KUNDE nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über SAPERION zu beziehen.
(j) Der KUNDE darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der KUNDE jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig, soweit der KUNDE nicht eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erworben hat. Der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstation-Rechnersystems ist nur im Rahmen der speziell für die Netzwerknutzung zu erwerbenden Client- und Server-Software-Lizenzen zulässig. Nutzt der KUNDE die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstation-Rechnersysteme, muss er die zeitgleiche Mehrfachnutzung entweder durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder die der Nutzung entsprechende Client- und Server-Software lizenzieren. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstation-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Lizenzgebühren zulässig.
(k) Falls sich ein KUNDE dazu entscheidet, Konzentrator- oder Multiplexer-Technologien zu nutzen, mit deren Hilfe Nutzern der Zugriff auf die Software ermöglicht wird, so werden alle Nutzer, die über die Möglichkeit zum Zugriff auf die Software über diese Technologie verfügen, für die Zwecke der Lizenzierung einzeln gezählt (z.B. als einzelner Client).
(l) Der KUNDE ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der KUNDE selbst oder durch einen Dritten Fehler beseitigt, gestattet er SAPERION zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem KUNDEN stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die hiernach eingeräumten Nutungsrechte - nicht zu. SAPERION kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts mit dem Recht zur Unterlizenzvergabe, verlangen.
(m) Der KUNDE ist zu Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn die SAPERION nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen, um die Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen, zur Verfügung gestellt hat.
(n) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der KUNDE die Beweislast.
(o) Die Handlungen nach Ziffer (i) - (n) dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem Wettbewerbsverhältnis mit SAPERION stehen, wenn SAPERION die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. SAPERION ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen.
(q) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
(p) Der KUNDE darf die Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wurden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
(q) Die Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung von SAPERIION. Diese erteilt die Zustimmung, wenn (i) der KUNDE SAPERION schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Verkäufer mit den hier vereinbarten Lizenzbedingungen erklärt.
(r) Der KUNDE ist dazu verpflichtet, SAPERION die Entfernung eines Kopierschutzes oder eines ähnlichen Schutzmechanismuses aus dem Programmcode schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Programmänderung notwendige Störung der Programmnutzung muss der KUNDE möglichst genau umschreiben. Die Umschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderung.
(s) SAPERION ist berechtigt, zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit diesen Lizenzbestimmungen genutzt wird. Zu diesem Zweck darf SAPERION vom KUNDEN Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software sowie Einsicht in die Bücher und Schriften und in die Hard- und Software des KUNDEN (auch per Fernzugriff zur Ermittlung von Systemstatistiken) nehmen. SAPERION ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des KUNDEN zu gewähren.

4 MÄNGELHAFTUNG

(a) Mängel der Software (Sachmängel) einschließlich der Dokumentation werden von SAPERION innerhalb einer Mängelgewährleistungsfrist von einem Jahr, beginnend mit Lieferung, behoben. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf dieser Frist. Ist SAPERION zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage, wird SAPERION eine Fehlerumgehungsmöglichkeit aufzeigen. Soweit diese zumutbar ist, gilt sie als Nacherfüllung. Wegen unerheblicher Mängel, welche die Einsatzfähigkeit des Produktes in keiner Weise beeinträchtigen, kann SAPERION die Mängelbeseitigung ablehnen. In diesen Fällen ist auch der Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz ausgeschlossen.
(b) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn SAPERION hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von SAPERION verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
(c) Eine Mängelhaftung tritt nicht für Mängel und Schäden ein, wenn die Software, (i) entgegen den Angaben und Instruktionen von SAPERION benutzt, verändert oder erweitert wurde oder auf anderen als den hierzu bestimmten Computern und Betriebssystemen genutzt wurde, oder (ii) in die durch den KUNDEN oder Dritte in einer nicht von SAPERION autorisierten Weise eingegriffen wurde oder (iii) aufgrund einer Kombination mit Fremdprodukten oder -ausrüstung fehlerhaft geworden sind.
(d) Erbringt SAPERION Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann SAPERION hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar, oder nicht SAPERION zuzurechnen ist.
(e) SAPERION leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr auch dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den KUNDEN keine Rechte Dritter entgegenstehen (Rechtsmängel). Die Gewähr für die Freiheit der Software von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der KUNDE seinen Geschäftssitz hat.
(f) Bei Rechtsmängeln leistet SAPERION zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft SAPERION nach eigener Wahl dem KUNDEN eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der Software oder an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software.
(g) Behaupten Dritte Ansprüche, die den KUNDEN hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der KUNDE SAPERION unverzüglich schriftlich und umfassend. Der KUNDE ermächtigt SAPERION hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der KUNDE verklagt, stimmt er sich mit SAPERION ab und nimmt Prozesshandlungen - insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche - nur mit der Zustimmung von SAPERION vor.
(h) SAPERION ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den KUNDEN von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

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III BESTIMMUNGEN FÜR DIENSTVERTRÄGE

Soweit Dienstvertragsrecht Anwendung findet, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:

1 LEISTUNGSGEGENSTAND

(a) SAPERION erbringt Dienstleistungen zu den Vereinbarungen im Angebot. SAPERION wird seine Leistungen nach dem bei Auftragserteilung gültigen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist, erbringen.
(b) Der KUNDE trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung.

2 VERGÜTUNG

(a) Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält SAPERION eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet.
(b) Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter von SAPERION die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der KUNDE erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Erhebt der KUNDE gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch, gelten diese als anerkannt. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet.
(c) Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von SAPERION berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des KUNDEN beziehungsweise zwischen verschiedenen Einsatzorten des KUNDEN.
(d) Können die Leistungen aus Gründen, die SAPERION nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die Leistungen dennoch in Rechnung gestellt.

3 LEISTUNGSSTÖRUNGEN

(a) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat SAPERION dies zu vertreten, so ist SAPERION verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den KUNDEN innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des KUNDEN, die unverzüglich zu erfolgen hat.
(b) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von SAPERION zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom KUNDEN ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der KUNDE berechtigt, den Einzelvertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat SAPERION Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt für solche Leistungen, für die der KUNDEN nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

4 MITWIRKUNG

(a) Der KUNDE wird SAPERION bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird SAPERION insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
(b) Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

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IV BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:

1 LEISTUNGSGEGENSTAND

(a) Der KUNDE beabsichtigt, die von SAPERION erworbene Software an seine Bedürfnisse anzupassen. SAPERION wird die notwendigen Anpassungen vornehmen, beziehungsweise die notwendigen Individualmodule erstellen.
(b) Eine über die schriftliche Leistungsbeschreibung im Angebot hinausgehende Leistung schuldet SAPERION nicht, soweit nicht ein weiteres Planungskonzept (Feinkonzept) vom KUNGEN abgenommen und zum alleinigen Gegenstand der weiteren Leistungserfüllung gemacht wurde.

2 VERGÜTUNG

(a) Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält SAPERION eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet.
(b) Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter von SAPERION die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der KUNDE erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Erhebt der KUNDE gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch, gelten diese als anerkannt. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet.
(c) Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von SAPERION berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz und des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des KUNDEN beziehungsweise den zwischen verschiedenen Einsatzorten des KUNDEN.

3 CHANGE REQUESTS

(a) Ein Änderungswunsch kann sowohl vom KUNDEN, als auch von  SAPERION ausgehen. Änderungen der vereinbarten Leistung werden in einem schriftlichen „Change Request“-Verfahren abgewickelt (Textform genügt). Der Projektleiter des KUNDEN übergibt eine schriftliche Spezifikation des Änderungsverlangens an den Ansprechpartner von SAPERION. SAPERION bewertet den Change Request mit einer Aufwands- und Terminsschätzung. Der KUNDE entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des bewerteten Change Requests über die Annahme und teilt das Ergebnis dem Projektleiter von SAPERION schriftlich mit (Textform genügt). Kommt eine Einigung nicht innerhalb dieser Frist zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen weitergeführt. Dem KUNDEN wird nur für diesen Fall das Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt, welches ansonsten ausgeschlossen ist.
(b) Erfordert das Änderungsverlangen eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann SAPERION für die Dauer der Unterbrechung den vereinbarten Tagessatz bzw. die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten.

4 INDIVIDUALMODULE

(a) An den individuell erstellten Individualmodulen erhält der KUNDE nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungs- sowie das Eigentumsrecht an den übergebenen Werkexemplaren.
(b) Der KUNDE ist berechtigt, die Individualmodule zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu verbreiten, vorzuführen, sie wirtschaftlich zu verwerten und darüber öffentlich zu berichten.

5 ABNAHME

(a) Nach dem Abschluss der Arbeiten erfolgt die Prüfung der Leistungen durch den KUNDEN. Zu diesem Zweck teilt SAPERION dem KUNDEN schriftlich die Bereitstellung der Leistung (BzA) zur Abnahme mit. Mit der Bereitstellung zur Abnahme beginnt die zweiwöchige Abnahmefrist, soweit im Einzelfall keine kürze Abnahmefrist vereinbart wurde.
(b) Die Abnahmeprüfung für die angepasste Software und die Individualmodule wird mit den vom KUNDEN bereitgestellten Testdaten/Testfällen durchgeführt. Der KUNDE erstellt während der Abnahmeprüfung ein Protokoll über festgestellte Fehler, woraus die Beschreibung des Fehlers, die Testfälle/Testdaten sowie die Aktionen, die zum Fehler führten und die Kategorisierung des Fehlers hervorgehen.
(c) Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der KUNDE SAPERION das Abnahmeprotokoll, dass die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, die Begründung für eine Verweigerung der Abnahme und das Fehlerprotokoll beinhaltet. Versäumt der KUNDE diese Frist oder entspricht das fristgemäße übergebene Abnahmeprotokoll nicht den vertraglichen Bestimmungen, gelten die erbrachten Leistungen mit Ablauf der Frist als mangelfrei abgenommen.
(d) Für den Fall, dass der KUNDE bei der Abnahme Mängel feststellt, ist SAPERION verpflichtet, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Von der erfolgten Mängelbeseitigung ist der KUNDE schriftlich zu unterrichten. In diesem Fall hat der KUNDE zwei Wochen Zeit, die Abnahme zu erklären. Versäumt er diese Frist, gilt die Abnahme hinsichtlich der Mängelbeseitigung als erteilt. Eine erneute eingeschränkte Abnahme ist durch eine genaue Mängelbeschreibung zu ergänzen.
(e) Der KUNDE ist nur dann berechtigt die Abnahme zu verweigern, wenn Fehler der Fehlerklasse 1 oder eine unangemessene Anzahl von Fehlern der Fehlerklasse 2 vorliegen. Die Zuordnung von Fehlern zu den Fehlerkategorien erfolgt in Abstimmung zwischen dem KUNDEN und SAPERION. Die endgültige Entscheidung bleibt SAPERION vorbehalten. Es werden die nachfolgenden 3 Fehlerklassen definiert:
* Fehlerklasse 1 = schwerer Fehler, ein Weiterarbeiten mit den Anwendung oder einem Hauptmodul ist nicht möglich
* Fehlerklasse 2 = mittelschwerer Fehler, ein Weiterarbeiten mit der Anwendung ist nur bedingt möglich
* Fehlerklasse 3 = geringfügiger Fehler, ein Weiterarbeiten mit der Anwendung ist mit kleinen Einschränkungen möglich
(f) Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbstständig nutzbare Leistungsteile kann SAPERION die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Leistung als abgenommen (Endabnahme).

6 MÄNGELHAFTUNG

(a) Mängel der Leistung werden von SAPERION innerhalb einer Mängelgewährleistungsfrist von einem Jahr, beginnend mit der Abnahme bzw. Teilabnahme nach entsprechender Mitteilung durch den KUNDEN behoben. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf dieser Frist. Ist SAPERION zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage, wird eine Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufgezeigt. Soweit diese zumutbar ist, gilt sie als Nacherfüllung. Wegen unerheblicher Mängel, welche die Einsatzfähigkeit der Individualmodule in keiner Weise beeinträchtigen, kann SAPERION die Mängelbeseitigung ablehnen. In diesen Fällen ist der Rücktritt vom Vertrag, Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen einer Selbstvornahme und Schadensersatz durch den KUNDEN ausgeschlossen.
(b) SAPERION kann die Vergütung des Aufwandes verlangen, soweit SAPERION aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne das der KUNDE einen Fehler der Leistung nachgewiesen hat.

7 MITWIRKUNG / ANSPRECHPARTNER / GREMIEN

(a) Der KUNDE stellt alle für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen, Datensätze, Hardware, Schnittstellen bzw. Schnittstellspezifikationen und dergleichen zur Verfügung. Sofern SAPERION beim KUNDEN tätig wird, schafft der KUNDE dafür als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Er wird insbesondere
* die erforderlichen Mitwirkungsleistungen vollständig, qualitativ einwandfrei und rechtzeitig erbringen,
* geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon und Internetanschluss zur Verfügung stellen,
* die erforderliche Entwicklungsumgebung im Rahmen der üblichen Betriebszeiten zur Verfügung stellen,
* das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme und andere verwendete Software-Produkte, wie Schnittstellen, Datenbank-Optimierungen) wahrnehmen,
* Daten und Programme in adäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichern,
* die erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen beschaffen.
(b) Der KUNDE trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflicht. Folgen, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen, insbesondere eine dadurch bedingte Verschiebung eines etwaigen Terminplans, gehen nicht zu Lasten von SAPERION. SAPERION kann dem KUNDEN eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen setzen und den Vertrag kündigen, falls diese Frist fruchtlos verstreicht. Hiervon unbeschadet kann SAPERION den zusätzlichen, aufgrund der fehlenden oder mangelhaften Mitwirkungen entstandenen Aufwand analog eines beauftragten Dienstes vom KUNDEN ersetzt verlangen. Ist der KUNDE zum Ersatz nicht bereit, kann SAPERION ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der weiteren Leistungserbringung geltend machen.
(c) Der KUNDE benennt einen Projektleiter, SAPERION benennt einen Ansprechpartner. Der Projektleiter und der Ansprechpartner von SAPERION sind zu allen Entscheidungen berechtigt und verpflichtet, die dazu dienen, die vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen, sofern hierdurch Art und Umfang der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen nicht geändert wird. Der KUNDE verpflichtet sich, den Projektleiter und bei Bedarf weitere Mitarbeiter mit ausreichendem Zeitbudget zu versehen. Der Projektleiter des KUNDEN koordiniert die Projektverantwortlichen und -mitarbeiter des KUNDEN und arbeitet eng und direkt mit SAPERION zusammen. Im Einzelnen übernimmt der Projektleiter des KUNDEN die verantwortliche Leitung des Projektes, die Bennennung der internen Ansprechpartner des KUNDEN, die Koordination von Terminen, die Steuerung der kundenseitigen Anpassungsmaßnahmen und die Vermittlung der Belange der Benutzer gegenüber SAPERION.
(d) Bei Bedarf – insbesondere bei großen Projekten - wird ein Projektlenkungsausschuss eingerichtet. Beide Parteien bestimmen Personen, die das Projekt im Lenkungsausschuss verantwortlich zu überwachen haben. Im Rahmen dieses Projektes sind außerhalb der gesetzlichen Vertreter der Parteien die für den Projektlenkungsausschuss benannten Personen zur rechtlichen Vertretung der Vertragsparteien berechtigt. Eine Änderung der Vollmacht setzt schriftliche Benachrichtigung voraus. Ein Wechsel der Personen und/oder des Umfangs der Vertretungsverhältnisse ist rechtzeitig mitzuteilen.
(e) Beide Parteien erklären im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre uneingeschränkte Bereitschaft zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender Information, vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse von dritter Seite. Mit dem vorliegenden Vertrag und seinen Begleitvereinbarungen werden dennoch ausschließlich Leistungen ausgetauscht. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem KUNDEN und SAPERION wird hierdurch nicht begründet.

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V BESTIMMUNGEN FÜR SOFTWAREPFLEGE

Soweit Softwarepflegeleistungen vertraglich vereinbart sind, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:

1 LEISTUNGSUMFANG

(a) Gegenstand dieses Vertrages ist die technische Unterstützung des KUNDEN durch SAPERION bei der Pflege der Software. SAPERION erbringt im Rahmen der Softwarepflege die folgenden Leistungen:
* Pflege der Software, d.h. Anpassungen an gesetzliche Änderungen und an neue Systemumgebungen und Bereitstellung von neuer Releases und Servicepacks,
* Annahme und Bearbeitung von Problemmeldung beim Einsatz der Software,
* Beseitigung von Fehlern mittels Lieferung von Programmkorrekturen.
(b) Der KUNDE übernimmt den Anwendersupport (1st Level Support) selbständig. SAPERION übernimmt den 2nd und 3rd Level Support für die SAPERION-Systemverantwortlichen des KUNDEN.
(c) Dieser Vertrag umfasst die Pflege und den Service für alle auf der Support-Roadmap im Standard-Support befindlichen Releases.

2 VERGÜTUNG

(a) Das Entgelt für die Softwarepflege beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Softwarelistenpreises gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gültigen Preisliste. SAPERION hat das Recht, das Pflegeentgelt unter Einhaltung einer Änderungsfrist von drei Monaten zum Jahresende, nicht jedoch vor Ablauf von mindestens sechs Monaten zu verändern, sofern diese Anpassung zum Ausgleich von Personal- oder sonstigen Kostensteigerungen erforderlich ist. Macht SAPERION vom Recht auf Anpassung Gebrauch und ändert sich das Pflegeentgelt hierdurch um mehr als 9 %, hat der KUNDE das Recht, den betroffenen Leistungsanteil mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende zu (Änderungsfrist) zu kündigen, sofern SAPERION trotz schriftlicher Anzeige auf die Preisanpasssung besteht. Andernfalls gilt das angepasste Entgelt nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.
(b) Das Entgelt für die Softwarepflege eines laufenden Kalenderjahres wird mit Beginn der Pflegeleistungen fällig. Der Jahresbeitrag eines jeden Folgejahres wird zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
(c) Bei einem Upgrade wird die zusätzliche Software automatisch in den Pflegevertrag aufgenommen und die anteilige Vergütung bis zum Jahresende wird mit Lieferung der Software in Rechnung gestellt.
(d) Soweit die Voraussetzungen für eine Softwarepflege-Verlängerung oder einen Softwarepflege-Wiedereinstieg vorliegen, ist die einmalig bestimmte Gebühr zusätzlich zu entrichten. Diese wird mit Beginn einer Softwarepflege-Verlängerung oder eines Softwarepflege-Wiedereinstiegs in Rechnung gestellt.

3 PROGRAMMKORREKTUREN / RELEASES

(a) SAPERION stellt dem KUNDEN Programmkorrekturen nach Freigabe zur Verfügung.
(b) SAPERION überlässt dem KUNDEN eine aktualisierte Dokumentation, sofern eine Aktualisierung erforderlich war. Die Dokumentation für Patchlevels und Servicepacks wird nur in Englisch zur Verfügung gestellt.
(c) Patchlevels sind auf Anforderung, neue Servicepacks sind vom KUNDEN unverzüglich zu übernehmen, wenn sie der Beseitigung von Fehlern dienen. Neue Releases sind spätestens nach sechs Monaten zu übernehmen. Das Vorstehende gilt nicht, sofern eine Übernahme deshalb nicht zuzumutbar ist, weil die Programmkorrektur wesentlich von der bisherigen Software abweicht oder fehlerbehaftet ist. Kommt der KUNDE der vorstehenden Updateverpflichtung nicht nach, kann SAPERION ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der weiteren vertraglich geschuldeten Leistungen geltend machen.

4 HOTLINE-SUPPORT

(a) Der Hotline-Support wird von SAPERION während der Geschäftszeiten für Service erbracht. Erweiterte Geschäftszeiten für Service sowie veränderte Problembehandlung können durch Abschluss zusätzlicher Servicepakete vereinbart werden. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich zwischen dem Technischen Support von SAPERION und dem Ansprechpartner des KUNDEN.
(b) Supportanfragen sind per E-Mail oder unter Verwendung der Online-Formulare des Helpdesk-Portals zu stellen. Nur in Fällen der Priorität 1, soweit nicht durch Vereinbarung von Servicepaketen anders vereinbart, können Supportanfragen auch telefonisch gestellt werden. Bei jeder Supportanfrage sind Seriennummer und Versionsnummer der Software, eine aussagefähige Problembeschreibung und, falls möglich, eine Reproduktionssequenz für das gemeldete Problem sowie die im Online-Formulare des Helpdesk-Portals genannten weiteren Informationen, mitzuteilen. Der Ansprechpartner des KUNDEN stellt SAPERION auf Anforderung vollständige Konfigurationsdaten, Fehlerprotokolle, Reproduktionssequenzen sowie die von SAPERION angeforderten Daten des SAPERION Systems (z.B. Speicher-Dumps, Log-Dateien, etc.) umgehend zur Verfügung. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der KUNDE die von SAPERION erteilten Hinweise befolgen. Der KUNDE ist verpflichtet, rechtzeitig über Änderungen seiner Systemumgebung zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen von SAPERION auswirken.
(c) Die nachfolgende Priorisierung ist maßgeblich für die Geschwindigkeit der Problembearbeitung und wird von SAPERION nach Eingang einer Problemmeldung vorgenommen:
* Priorität 1: Das SAPERION-System ist nicht nutzbar (Systemstillstand), oder wichtige Anwendungen sind nicht ablauffähig bzw. erzeugen einen Datenverlust oder eine Datenverfälschung.
* Priorität 2: Das SAPERION-System ist nutzbar, jedoch sind nicht alle Funktionen anwendbar und dadurch sind erhebliche Einschränkungen der Anwendung vorhanden.
* Priorität 3: Die Funktionen des SAPERION-Systems sind mit leichten Einschränkungen anwendbar.
* Priorität 4: Das SAPERION-System kann trotz auftretender Probleme uneingeschränkt genutzt werden.
(d) Nach Eingang einer Problemmeldung erfolgt grundsätzlich eine Rückmeldung innerhalb der Reaktionszeiten während der Geschäftszeiten für Service.  Sofern eine Problemmeldung außerhalb der Geschäftszeiten für Service eingeht, beginnt die Reaktionszeit mit dem Beginn der Geschäftszeit für Service des darauf folgenden Arbeitstages. Die Reaktionszeiten betragen, soweit nicht durch Vereinbarung von Servicepaketen anders vereinbart:
* Priorität 1:        2 Stunden
* Priorität 2:        4 Stunden
* Priorität 3:        3 Arbeitstage
* Priorität 4:        5 Arbeitstage

5 PROBLEMBEARBEITUNG

(a) Die Problembearbeitung wird vorzugsweise durch Fernwartung (per WebEx) durchgeführt. Ersatzweise stellt der KUNDE auf eigene Kosten einen geeigneten Fernwartungsanschluss und eine von SAPERION spezifizierte Fernwartungssoftware sowie einen geeigneten Kommunikationsanschluss mit Rückrufmöglichkeit zur Verfügung. Die im Helpdesk-Portal hinterlegte Guideline-Fernzugriff ist zu befolgen. Es obliegt dem KUNDEN, personenbezogene Daten vor dem Zugriff durch SAPERION bzw. dessen Mitarbeiter zu sichern.
(b) Kommt SAPERION im Rahmen der Problembearbeitung zur Erkenntnis, dass ein Problem durch einen Fehler verursacht wurde, wird dieser Fehler in der Regel durch Lieferung einer Programmkorrektur oder geänderten Dokumentation innerhalb der nachfolgend vorgesehenen Zeiträume beseitigt:
* Priorität 1: SAPERION wird den Fehler schnellstmöglich beseitigen. Stellt SAPERION eine akzeptable Umgehung zur Verfügung, wird je nach Einzelfall eine Rückstufung in Priorität zwei oder drei vorgenommen.
* Priorität 2: Die Fehlerbeseitigung erfolgt im nächsten Patchlevel. Stellt SAPERION eine akzeptable Umgehung zur Verfügung, wird je nach Einzelfall eine Rückstufung der Fehlermeldung in Priorität drei oder vier vorgenommen.
* Priorität 3: Die Programmkorrektur erfolgt im nächsten Servicepack (typischerweise binnen 3 Monaten).
* Priorität 4: Die Programmkorrektur erfolgt im nächsten Release.
Können Fehler nicht innerhalb der vorgesehenen Zeiträume beseitigt werden, wird SAPERION  - soweit bei angemessenem Aufwand möglich - schnellstmöglich eine Umgehung zur Verfügung stellen.
(c) Kann ein Problem nicht per Telefon, E-Mail, Fernwartung oder Bereitstellung einer Korrektur gelöst werden, unterstützt SAPERION den KUNDEN am Installationsort bei der Begrenzung, Identifizierung und Lösung des Problems. Der Vor-Ort-Einsatz ist gesondert zu beauftragen und ist kostenpflichtig.

6 MITWIRKUNG / ANSPRECHPARTNER

(a) Der KUNDE übernimmt selbständig den Anwendersupport (1st Level Support) und stellt die regelmäßige Pflege des SAPERION-Systems entsprechend den Vorgaben der Dokumentation sowie eine nach anerkannten Regeln der Technik durchgeführte Datensicherung, insbesondere vor jedem Update, sicher.
(b) Um die reibungslose Betreuung zu gewährleisten, benennt der KUNDE einen kompetenten und technisch ausgebildeten Ansprechpartners sowie einen Vertreter mit denselben Befugnissen und Kenntnissen (SAPERION-Systemverantwortlicher). Die Ansprechpartner müssen befugt sein, Systemadministrationsinformationen (z.B. Passworte) bereitzustellen und Systemadministrationsentscheidungen zu treffen. Der Ansprechpartner ist verpflichtet SAPERION rechtzeitig über Änderungen seiner Systemumgebung zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen von SAPERION auswirken.
(c) Die Einspielung von Programmkorrekturen kann einen Anpassungsaufwand auf Seiten der Fremdprodukte generieren. Der KUNDE ist für eine Aktualisierung der Fremdprodukte und der Aktualisierung der Systemumgebung verantwortlich.

7 SCHULUNGEN

(a) Mindestens zwei benannte technische Mitarbeiter des KUNDEN werden an vorgegebenen kostenpflichtigen Pflichtschulungen in den Geschäftsräumen von SAPERION gemäß dem Trainingsprogramm innerhalb der festgelegten Zeiträume teilnehmen. Die Kosten der Pflichtschulungen ergeben sich aus dem Trainingsprogramm.
(b) Der KUNDE wird mindestens zwei Mitarbeiter binnen zwölf Monaten zum SAPERION Engineer gemäß Trainingsprogramm zertifizieren lassen. Nach erfolgter Zertifizierung werden diese Mitarbeiter ihren Status durch die Teilnahme an Folgequalifikationsmaßnahmen gemäß dem Trainingsprogramm aufrechterhalten.
(c) Mehraufwände, die durch Supportanfragen von nicht geschulten Mitarbeitern des KUNDEN entstehen, werden als kostenpflichtige Dienstleistung berechnet.

8 EINSCHRÄNKUNGEN

(a) Die vertragsgemäße Softwarepflege deckt nicht die Codierung, Identifikation von Codierungsproblemen außerhalb des Softwarecodes (z.B. an Individualmodulen), eine Beratung, die Einarbeitung, die Wiederherstellung verlorener Daten, sowie Arbeiten aufgrund von Schnittstellen-Problemen zwischen der Software und Fremdprodukte sowie die Datensicherung und Instandsetzung von Fremdsystemen ab. Die Programmentwicklung wird über die Lieferung von Programmkorrekturen realisiert und bezieht sich ausschließlich auf die Software. Die vertragsgegenständlichen Softwarepflegeleistungen erstrecken sich nicht auf etwaige von SAPERION für den KUNDEN individuell erstellte Software oder Anpassungen (Individualmodule).
(b) Nicht geschuldet sind Leistungen, die deshalb erforderlich werden, weil ein Dritter oder der KUNDE Änderungen am SAPERION-System ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SAPERION ausgeführt hat. Ebenso wenig sind vertragsgegenständlichen Leistungen geschuldet, die auf das Einspielen von Fremdprodukten zurückzuführen sind oder die nicht gemäß der Kompatibilitätsliste freigegeben sind. Nicht in der Softwarepflege enthalten ist zudem die Analyse und Behandlung von Problemen, die nicht auf die Software zurückzuführen sind oder die außerhalb des Einflusses von SAPERION stehen.
(c) Sollte sich nach der Analyse von Problemen herausstellen, dass diese nicht auf die Software rückführbar sind, ist diese Leistungen vom KUNDEN auf Basis der Stunden- bzw. Tagessätze gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SAPERION zu vergüten.

9 VERTRAGSDAUER / KÜNDIGUNG

(a) Pflegeleistungen werden für einen unbestimmten Zeitraum mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren und beginnend ab dem Datum der Lieferung der Software erbracht. Die Pflege kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigung erfolgt durch Brief an die Adresse des jeweiligen Vertragspartners. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung beim anderen Vertragspartner an.
(b) SAPERION ist berechtigt, die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen nach eigenem Ermessen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten und soweit es sich nicht um Kardinalpflichten der Pflegeleistungen nach diesem Vertrag handelt, anzupassen. SAPERION wird von diesem Änderungsrecht nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Gebrauch machen. Der KUNDE ist in diesem Fall berechtigt, den Pflegevertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ankündigung zu kündigen soweit SAPERION trotz Anzeige auf SAPERION trotz Anzeige auf die Anpassung besteht.

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Glossar

Soweit in diesen Pflegebedingungen nachfolgende Begrifflichkeiten verwandt werden, sollen sie in dem hier beschriebenen Sinne verstanden werden:
Individualmodule: Individualmodule sind individuelle erstellte Anpassungen und/oder Indvidualprogrammierungen (z.B. Software, Bibliotheken, etc.), Planungs- und Konzeptunterlagen einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Arbeitsergebnisse. Hiervon ausgenommen sind Standardarbeitsergebnisse, also sämtliche nicht speziell für den KUNDEN entwickelten Arbeitsergebnisse oder Teile von Arbeitsergebnissen. Hierunter fällt insbesondere die Software. Änderungen, Bearbeitung und Umgestaltungen von Standardarbeitsergebnissen – auch im Rahmen des Auftrages – gelten ebenfalls als Standardarbeitsergebnisse/Software.

Anwendersupport:

Der Anwendersupport besteht insbesondere, aber nicht ausschließlich aus folgenden Leistungen:

  • Hotline-Support für Endnutzer;
  • Fehlerannahme und Fehlerverfolgung;
  • Qualifizierte Voranalyse- und -diagnose und Beschaffung weiterführender Diagnoseinformatioen vom SAPERION-System oder von der Systemumgebung;
  • Behebung üblicher Bedienungsfehler und einfacher Anwendungs- und Konfigurationsfehler;
  • die Kommunikation zum Endnutzer
  • Einspielen von Programmkorrekturen sowie die Verwaltung der jeweiligen Revisions-Level

Client:

bezeichnet alle Personal-Computer, Minicomputer, Mainframes, Workstations oder sonstigen Computer, die mit der Server-Software interagieren.

Concurrent User Lizenz:

bezeichnet eine bestimmte Gruppe von Clients, bei der die Zahl der Nutzer in einer Gruppe die Höchstanzahl von 10 Clients für 1 Concurrent User Lizenz nicht überschreitet; und bei der die Zahl der Clients innerhalb dieser Gruppe, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Server-Software zugreifen, nicht die Höchstanzahl von 1 Nutzer für jede einzelne Concurrent User Lizenz übersteigt.

Dokumentation:

Unter der Dokumentation werden sämtliche Handbücher und technische Produktbeschreibungen für ein spezielles Softwareprodukt oder Individualmodule verstanden.

Fremdprodukte:

Fremdprodukte sind Softwareprogramme, -module, -teile und -Lösungen, die nicht oder nicht in wesentlichen Teilen von SAPERION hergestellt werden oder von SAPERION als Systemumgebung genutzt (z.B. Betriebssysteme, Datenbanken, Netzwerke Druckdatenschnittstellen, Workflow-Anbindungen, etc.) werden. Solche Fremdprodukte werden teilweise in die Software eingebunden oder mit dieser vertrieben.

Geschäftszeiten für Service:

Die jeweils gültigen Geschäftszeiten für Service von SAPERION können der Homepage entnommen werden.

Homepage:

Hierunter wird die Homepage von SAPERION (www.saperion.com) verstanden.

Helpdesk-Portal:

Unter dem Helpdesk-Portal wird ein Online-Portal von SAPERION (http://helpdesk.saperion.com/kundenportal) verstanden.

Patchlevel:

Unter einem Patchlevel wird eine Zusammenstellung dringender Programmkorrekturen zu

Programmkorrektur:

Oberbegriff für Patchlevel, Update, Servicepack und Release.

Release:

Unter einem Release werden sowohl Haupt- und Nebenreleases verstanden. Es handelt sich um eine grundsätzlich neue Generation der Software mit erheblich erweiterter und/oder geänderter Funktionalität (Update z.B. 4.5 auf 5.0) bzw. mit zusätzlichen und/oder erweiterten Funktionen und sonstigen Anpassungen/Korrekturen (Update z.B. 5.0 auf 5.5).

SAPERION-System:

Das SAPERION-System ist die Gesamtheit der beim KUNDEN genutzten Software ohne Fremdprodukte und Individualmodule. Die Systemumgebung (Hardware, Fremdprodukte wie Betriebssysteme, Datenbanken, Schnittstellen, etc.) sind Teil der Systemumgebung, nicht des SAPERION-Systems.

Server-Software:

bezeichnet eine bestimmte Software, welche sich auf einem Computerserver innerhalb eines Systems befindet.

Server-Software-Lizenz:

bezeichnet die Berechtigung des KUNDEN, Server-Software auf einem einzigen Computerserver zu installieren und auszuführen.

Servicepack:

Unter einem Servicepack wird eine Sammlung von Hotfixständen verstanden, die in einer neuen Servicepack-Version zusammengefasst werden.

Software:

Unter Software werden die im Angebot aufgeführten Programme verstanden. Hiermit ist die SAPERION Standardsoftware gemeint. Hierzu zählen allerdings auch solche Fremdprodukte, die mit der Software vertrieben werden.
Softwarepflege-Verlängerung: Gebühr für die Verlängerung bzw. den erstmaligen Abschluss eines Softwarepflegevertrages binnen eines Jahres (max. 12 Monate) nach Lieferung der Software oder nach Kündigung eines Softwarepflegevertrages  für die Software (Endtag). Die Gebühr, soweit fällig, berechnet sich nach den Standardkonditionen für Softwarepflege von SAPERION und wird fällig für den Zeitraum vom Endtag bis zum Starttag, also dem ersten Wirksamkeitstag eines (neuen bzw. erstmaligen) Softwarepflegevertrages.

Softwarepflege-Wiedereinstieg:

Gebühr für den Wiedereinstieg in die Softwarepflege (Wiedereinstieg) oder den erstmaligen Abschluss eines Softwarepflegevertrages, falls der Endtag länger als 12 Monate zurückliegt und eine Softwarepflege-Verlängerung daher nicht möglich ist. Die Wiedereinstiegsgebühr beträgt 50 % der Preise der Software gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Die Gebühr beinhaltet eine dokumentierte Systemanalyse.

Trainingsprogramm:

Das jeweils gültige Trainingsprogramm und die aktuellen Trainings- und Zertifizierungskosten durch den Professional-Service von SAPERION sind der Homepage und dem Angebot zu entnehmen.

Umgehung:

Temporäre Überbrückung eines Problems durch einen Lösungsvorschlag oder, falls das Problem durch einen Fehler verursacht wurde, als temporärer Ersatz für eine Programmkorrektur.

Update:

Unter einem Update wird eine Sammlung wichtiger Patchlevel verstanden, welches nach Bedarf erstellt und freigegeben wird.
verstanden. Das Update der Software erfolgt durch Lieferung eines Hotfixes, Servicepacks oder neuen Releases.

Upgrade:

Unter einem Upgrade wird eine Erweiterung der bestehenden Lizenzen an der SAPERION Standardsoftware (z.B. zusätzliche User oder Serversoftware).

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